Ein Unternehmen war bis Ende März 2009 tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband Druck und Medien Hessen e.V. (VDMH). Ab 30.03.2009 wechselte es innerhalb des VDMH in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) und wurde zudem Mitglied im Arbeitgeberverband Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Unternehmen (VPU). Im Mai 2009 wurde ver.di durch einen Schriftsatz über den Statuswechsel unterrichtet. Gleichwohl rief Ver.di am 29.05.2009 die Mitarbeiter des Unternehmens von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu einem Warnstreik zur Durchsetzung einer fünf prozentigen Lohnerhöhung in der Druckindustrie auf. Daran beteiligten sich alle gewerblichen Arbeitnehmer. Das Unternehmen war der Ansicht, der Warnstreik sei infolge des Statuswechsels rechtswidrig gewesen und forderte deshalb von ver.di Schadenersatz in Höhe von rund 35.000 €.

Das BAG erklärte den Warnstreik für rechtswidrig und verpflichtete ver.di zur Zahlung von Schadenersatz. Das Unternehmen gehörte dem VDMH zum Zeitpunkt der Arbeitskampfmaßnahme nicht mehr als tarifgebundenes Mitglied an. Der vorherige Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft war für ver.di hinreichend transparent und damit tarifrechtlich wirksam. Eine Umdeutung des Warnstreiks in einen Unterstützungsstreik scheide aus. Mangels Feststellungen zur Schadenshöhe verwiesen die Bundesrichter die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das zuständige Landesarbeitsgericht zurück.
BAG, Az.: 1 AZR 775/10